Strahlkraft

Lebendiges Gedankengut von Pfarrer Elmar Gruber e.V.

Satzung

S A T Z U N G
des Vereins „Strahlkraft – Lebendiges Gedankengut von Pfarrer Elmar Gruber“

P R Ä A M B E L
Der kath. Pfarrer  Elmar Gruber (geb. 1931 – gest. 2011) war, nach Tätigkeiten in der Pfarrseelsorge und als Religionslehrer an Gymnasien, von 1964 bis 2007 Fachbereichsleiter und Referent für religionspädagogische und spirituelle Ausbildung und Fortbildung der Erzieher/-innen, Lehrer/-innen, Pastoralreferentinnen/-referenten, Gemeindereferentin-nen/-referenten und Priester.
Er war tätig in der katholischen und evangelischen Erwachsenenbildung und Lehrerseelsorge. Für Menschen aus allen Schichten hielt er mehrmals im Jahr Exerzitienkurse. Sein stets überkonfessionelles Anliegen führte dazu, dass er regelmäßig als Referent zu Fortbildungsveranstaltungen für evangelische Religionslehrkräfte eingeladen wurde.
Über 40 Jahre betätigte er sich federführend in der Redaktion der ökumenischen Zeitschrift „Begegnung und Gespräch“.

Pfarrer Elmar Gruber war weit über die Grenzen Deutschlands hinaus als Autor zahlreicher spiritueller und religiöser Bücher und Aufsätze bekannt. Durch seine positive Lebenseinstellung und sein frohmachendes Gottesbild konnte er unzähligen Menschen in schwierigen und verzweifelten Situationen (Suizid, Depression) als Seelsorger und Berater helfen. Finanziell unterstützte er Notleidende und Bedürftige.
Es ging ihm vorrangig um Lebensbeziehungen zu sich selbst, zum Du und zu Gott. Durch seine künstlerische Tätigkeit erfreute er viele Menschen mit Werkstücken aus Recycling-Material (Papier- und Reißarbeiten, Figuren aus Geröll, Guss aus Schnellzement und Arbeiten aus Buntmetall). Hierzu verfasste er zahlreiche Bastelbücher.

Der Verein „Strahlkraft – Lebendiges Gedankengut von Pfarrer Elmar Gruber“ beabsichtigt, das Gedankengut von Pfarrer Elmar Gruber weiter zu verbreiten und seine Bücher und Werkstücke für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen, zu erhalten und zu pflegen.
Ferner sollen im Sinne von Pfarrer Elmar Gruber sozial-caritative Werke der deutschen Jesuiten unterstützt werden.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.    Der Verein heißt „Strahlkraft – Lebendiges Gedankengut von Pfarrer Elmar Gruber“. Er ist imVereinsregister eingetragen – Registernummer VR 204254 – und führt ab Eintragung ins Register den Zusatz „e. V.“ im Namen.
2.    Der Verein hat seinen Sitz in München. Seine Adresse ab 12. Juli 2021: Strahlkraft – Lebendiges Gedankengut von Pfarrer Elmar Gruber e.V., Kath. Pfarramt „Zu den Heiligen Zwölf Aposteln“, Siglstraße 12, 80686 München
3.    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur und der Volksbildung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1.    Durchführung von Informationsveranstaltungen über die Bücher, Schriften und das geistige Wirken von Pfarrer Elmar Gruber
2.    Öffentliche Ausstellung von Pfarrer Elmar Grubers Werkstücken

§ 3 Steuerliche Zweckbindung
1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und religiöse Zwecke des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3.    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4.    Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1.    Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.
2.    Über den schriftlichen Aufnahmevertrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1.    Die Mitgliedschaft endet:
a)    Durch Tod
b)    Durch Austritt
Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig; der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
c)    Durch Ausschluss
Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig; über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam; er soll dem ausgeschlossenen Mitglied bei Nichtanwesenheit durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.
d)    Durch Streichung
Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn ein Mitglied nicht innerhalb von 3 Monaten nach Absendung der Mahnung den rückständigen Beitrag voll entrichtet hat. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands.

§ 6 Mitgliedsbeitrag
1.    Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag, über den die Mitgliederversammlung beschließt. Der Mitgliedsbeitrag wird durch Einzugsermächtigung jährlich im Monat Mai abgebucht.
2.    Eine Rückerstattung bezahlter Mitgliedsbeiträge findet auch bei Austritt und Ausschluss nicht statt.

§ 7  Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1.    Der Vorstand
2.    Die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand
1.    Der Vorstand besteht aus
– dem 1. Vorsitzenden
– dem 2. Vorsitzenden
– dem 3. Vorsitzenden
– dem Schriftführer und
– dem Kassier.
2.    Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt; er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
3.    Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
4.    Der Verein wird gem. § 26 BGB durch zwei Vorsitzende gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
5.    Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte, insbesondere – neben den an anderer Stelle dieser Satzung genannten Aufgaben – die Erstellung des Jahresberichtes und die Jahresabrechnung.

§ 9 Mitgliederversammlung
1.    Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch
a)    mindestens einmal jährlich
b)    nach Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes binnen drei Monaten.
2.    Die Mitgliederversammlung entscheidet jährlich über die Entlastung des Vorstandes.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
1.    Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen.
2.    Der Vorstand erstellt die Tagesordnung, sie ist der Einladung beizulegen. Anregungen und Wünsche sind spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1.    Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
2.    Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit Satzung und Gesetz nichts anderes bestimmen; Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
3.    Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
4.    Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung des Vorstandes und von mindestens ¾ der Mitglieder erforderlich; abwesende Mitglieder können ihre Stimme schriftlich abgeben.
5.    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll niederzulegen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 12 Auflösung des Vereins
1.    Der Verein kann nur durch Beschluss des Vorstandes und von mindestens ¾ der Mitglieder aufgelöst werden; abwesende Mitglieder können ihre Stimme schriftlich abgeben.
2.    Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
3.    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugend – und Altenhilfe. Eventuell im Eigentum des Vereins befindliche Sachgegenstände (Bücher, Werkstücke) fallen an die Erzdiözese München und Freising, K. d. ö. R., zur Verwahrung in ihrem Archiv.
§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 20.04.2012 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen worden.

(Unterschriften der Mitglieder)


Für den Fall, dass Sie an einer Mitgliedschaft interessiert sind, haben wie hier für Sie eine Beitrittserklärung (PDF-Datei) hinterlegt. Der Vordruck kann auch am Bildschirm ausgefüllt werden.